Heizkostenabrechnung: Die 50/70-Regel der Heizkostenverordnung einfach erklärt

Die Heizkosten sind der größte Posten fast jeder Nebenkostenabrechnung — und der mit den strengsten Regeln. Anders als bei Grundsteuer oder Versicherung darfst du hier nicht einfach nach Wohnfläche verteilen: Die Heizkostenverordnung (HeizkostenV) schreibt eine verbrauchsabhängige Abrechnung vor. Dieser Artikel erklärt die 50/70-Regel, die Ausnahmen, das 15-Prozent-Kürzungsrecht des Mieters und die Sonderfälle Mieterwechsel und Warmwasser — mit einer vollständigen Beispielrechnung.

Für wen die Heizkostenverordnung gilt

Die HeizkostenV gilt für Gebäude mit zentraler Heizungs- oder Warmwasseranlage und mindestens zwei Nutzern. Sie geht dem Mietvertrag vor (§ 2 HeizkostenV) — eine abweichende vertragliche Regelung ist grundsätzlich unwirksam. Als Vermieter bist du verpflichtet, den Verbrauch zu erfassen (§ 4), also Heizkostenverteiler oder Wärmezähler zu installieren und abzulesen — in der Praxis übernimmt das meist ein Messdienstleister.

Wichtigste Ausnahme: Im Zweifamilienhaus, in dem du selbst wohnst, kann die verbrauchsabhängige Abrechnung vertraglich abbedungen werden (§ 11 HeizkostenV). Dann ist z. B. eine Flächenverteilung zulässig — wenn der Mietvertrag das vorsieht.

Die 50/70-Regel: Verbrauchskosten und Grundkosten

§ 7 HeizkostenV teilt die Heizkosten in zwei Töpfe:

Innerhalb der Spanne legst du den Maßstab fest — üblich sind 70/30 oder 50/50. Einmal gewählt, solltest du den Schlüssel beibehalten; eine Änderung ist nur mit Wirkung für künftige Abrechnungszeiträume möglich. In die Kosten gehören neben dem Brennstoff auch Betriebsstrom, Wartung und die Kosten des Messdienstes (§ 7 Abs. 2) — Reparaturen dagegen nicht, sie sind nicht umlagefähig.

Beispielrechnung: 70/30 in einem Vierparteienhaus

Gesamte Heizkosten: 6.000 €. Gebäude: 480 m², Wohnung des Mieters: 120 m². Erfasster Gesamtverbrauch: 1.000 Einheiten, davon die Wohnung: 300 Einheiten.

TopfRechnungAnteil
Verbrauchskosten (70 %)4.200 € × 300/1.0001.260,00 €
Grundkosten (30 %)1.800 € × 120/480 m²450,00 €
Heizkostenanteil1.710,00 €

Genau dieser zweistufige Rechenweg gehört — nachvollziehbar aufgeschlüsselt — in die Abrechnung. Wie die restlichen Positionen dazukommen, zeigt die Schritt-für-Schritt-Anleitung.

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Das 15-Prozent-Kürzungsrecht des Mieters

Rechnest du entgegen der Verordnung nicht verbrauchsabhängig ab — etwa komplett nach Wohnfläche, weil Ablesewerte fehlen —, darf der Mieter seinen Heizkostenanteil um 15 Prozent kürzen (§ 12 HeizkostenV). Bei 1.710 € wären das über 250 € — Jahr für Jahr. Die Verbrauchserfassung ist also keine Formalie, sondern bares Geld. Fehlen die Werte nur für einzelne Wohnungen (z. B. defektes Gerät), ist der Verbrauch nach § 9a zu schätzen — etwa anhand vergleichbarer Räume oder des Vorjahreszeitraums — statt still nach Fläche zu verteilen.

Warmwasser: getrennt erfassen und verteilen

Versorgt die zentrale Anlage auch das Warmwasser, müssen die Kosten der Warmwasserbereitung von den Heizkosten getrennt werden (§ 9 HeizkostenV) — seit 2014 grundsätzlich mit einem Wärmemengenzähler. Auch für den Warmwasseranteil gilt die 50/70-Regel, verteilt nach dem erfassten Warmwasserverbrauch der Wohnungen.

Sonderfall Mieterwechsel: § 9b

Zieht ein Mieter im Abrechnungszeitraum ein oder aus, wird zweigeteilt gerechnet: Der Verbrauchsanteil wird anhand einer Zwischenablesung zum Wechseltermin aufgeteilt, die Grundkosten dagegen zeitanteilig. Ohne Zwischenablesung muss der Verbrauch geschätzt werden — nach der Gradtagszahlentabelle oder zeitanteilig. Organisiere die Zwischenablesung deshalb am besten direkt mit der Wohnungsübergabe.

Nicht vergessen: CO₂-Kostenaufteilung

Seit 2023 werden die CO₂-Kosten des Brennstoffs zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt — je schlechter der energetische Zustand des Gebäudes, desto höher dein Anteil (Stufenmodell des CO2KostAufG). Die Aufteilung gehört als eigener Schritt in die Heizkostenabrechnung; dein Messdienstleister weist sie in der Regel aus.

Fazit

Heizkosten sind der einzige Abrechnungsposten mit gesetzlich vorgeschriebenem Verteilerschlüssel: 50–70 % nach Verbrauch, der Rest nach Fläche, Warmwasser getrennt, bei Mieterwechsel Zwischenablesung. Wer das beachtet und den Rechenweg offenlegt, entzieht dem 15-%-Kürzungsrecht die Grundlage. Für Spezialfälle — etwa die Abgrenzung bei Öl- und Pelletheizungen oder gemischt genutzte Gebäude — lohnt der Rat eines Fachanwalts für Mietrecht oder eines Vermietervereins wie Haus & Grund.

Häufige Fragen

Was besagt die 50/70-Regel der Heizkostenverordnung?

Bei zentraler Heizungsanlage müssen mindestens 50 und höchstens 70 Prozent der Heizkosten nach dem erfassten Verbrauch der Nutzer verteilt werden (§ 7 HeizkostenV). Der restliche Anteil — die Grundkosten — wird nach Wohnfläche oder umbautem Raum verteilt. Innerhalb dieser Spanne legt der Vermieter den Maßstab fest.

Wann darf der Mieter die Heizkostenabrechnung um 15 Prozent kürzen?

Rechnet der Vermieter entgegen der Heizkostenverordnung nicht verbrauchsabhängig ab — etwa komplett nach Wohnfläche, obwohl Erfassungsgeräte vorgeschrieben sind —, darf der Mieter seinen Heizkostenanteil um 15 Prozent kürzen (§ 12 HeizkostenV). Ausgenommen sind Fälle, in denen die Verordnung gar nicht gilt, etwa ein Zweifamilienhaus, in dem der Vermieter selbst wohnt.

Gilt die Heizkostenverordnung auch für ein Zweifamilienhaus?

Bewohnt der Vermieter eine der beiden Wohnungen selbst, kann die verbrauchsabhängige Abrechnung vertraglich abbedungen werden (§ 2 i. V. m. § 11 HeizkostenV) — dann darf z. B. nach Wohnfläche abgerechnet werden. In allen anderen Gebäuden mit zwei oder mehr Wohnungen und zentraler Anlage ist die verbrauchsabhängige Abrechnung Pflicht.

Wie werden Heizkosten bei einem Mieterwechsel aufgeteilt?

Nach § 9b HeizkostenV wird der Verbrauchsanteil anhand einer Zwischenablesung zum Nutzerwechsel aufgeteilt; die Grundkosten werden zeitanteilig verteilt. Ohne Zwischenablesung ist der Verbrauch nach der Gradtagszahlentabelle oder zeitanteilig zu schätzen.

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Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind Gesetz, Rechtsprechung und der konkrete Mietvertrag. Bei Unsicherheiten empfehlen wir einen Fachanwalt für Mietrecht oder einen Vermieterverein wie Haus & Grund.