CO₂-Kosten zwischen Vermieter und Mieter aufteilen: Stufenmodell erklärt

Seit 2023 werden CO₂-Kosten bei vielen mit fossilen Brennstoffen beheizten Mietwohnungen zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt. Bei Wohngebäuden entscheidet der jährliche CO₂-Ausstoß pro Quadratmeter über den Vermieteranteil. Je schlechter die Emissionsbilanz, desto höher ist grundsätzlich der Anteil des Vermieters.

Wann das CO₂-Kostenaufteilungsgesetz gilt

Das Gesetz erfasst insbesondere Brennstoffe wie Heizöl und Erdgas sowie Wärmelieferungen, bei denen entsprechende CO₂-Kosten enthalten sind. Die Brennstoff- oder Wärmerechnung muss die benötigten Emissions- und Kostenangaben liefern. Nicht jede Heizungsart verursacht abrechenbare CO₂-Kosten; maßgeblich ist die konkrete Versorgung.

Zehn Stufen für Wohngebäude

Der Vermieter ermittelt den CO₂-Ausstoß des Gebäudes in Kilogramm pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr. Dieser Wert wird einer von zehn Stufen zugeordnet.

kg CO₂/m²/JahrMieterVermieter
unter 12100 %0 %
12 bis unter 1790 %10 %
17 bis unter 2280 %20 %
22 bis unter 2770 %30 %
27 bis unter 3260 %40 %
32 bis unter 3750 %50 %
37 bis unter 4240 %60 %
42 bis unter 4730 %70 %
47 bis unter 5220 %80 %
ab 525 %95 %

Nichtwohngebäude: grundsätzlich 50/50

Für Mietverhältnisse in einem Nichtwohngebäude gilt das Zehnstufenmodell nicht. Nach § 8 CO₂KostAufG tragen Vermieter und Mieter die CO₂-Kosten grundsätzlich jeweils zur Hälfte. Eine Vereinbarung, nach der der Mieter mehr als 50 Prozent übernimmt, ist unwirksam.

Als Nichtwohngebäude gilt ein Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung nicht überwiegend dem Wohnen dient. Die 50/50-Regel erfasst ausdrücklich auch Wohnraummietverträge in einem solchen Gebäude. Bei einer Wohnung über einem Ladenlokal ist daher zuerst zu prüfen, welchem Zweck das gesamte Gebäude überwiegend dient.

Abgrenzung: Überwiegt die Wohnnutzung, gilt grundsätzlich das Zehnstufenmodell. Überwiegt die Nichtwohnnutzung, gilt grundsätzlich die hälftige Aufteilung – auch für darin vermieteten Wohnraum.

Berechnung in vier Schritten

  1. CO₂-Menge und CO₂-Kosten aus Brennstoff- oder Wärmerechnungen ermitteln.
  2. Gesamtausstoß durch die maßgebliche Wohnfläche und den Jahresanteil teilen.
  3. Gebäude in die gesetzliche Tabelle einordnen.
  4. Vermieteranteil abziehen und den verbleibenden Mieteranteil nach HeizkostenV verteilen.
Beispiel: 1.000 € CO₂-Kosten, Stufe 50/50. 500 € bleiben beim Vermieter; nur die übrigen 500 € fließen in die Verteilung auf die Mieter.

Pflichtangaben in der Heizkostenabrechnung

Die Abrechnung muss den Mieteranteil an den CO₂-Kosten, die Einstufung des Gebäudes oder der Wohnung und die Berechnungsgrundlagen ausweisen. Fehlen diese Angaben oder wird der Anteil nicht bestimmt, kann der Mieter seinen Heizkostenanteil nach dem Gesetz um drei Prozent kürzen.

Mieter mit eigener Gastherme

Versorgt sich der Mieter selbst mit Wärme, zahlt er die Rechnung zunächst direkt. Er kann den gesetzlich auf den Vermieter entfallenden Anteil verlangen. Dieser Erstattungsanspruch muss innerhalb von zwölf Monaten nach der Abrechnung des Lieferanten in Textform geltend gemacht werden. Vermieter sollten dafür einen nachvollziehbaren Prozess und die benötigten Rechnungsangaben vorsehen.

Ausnahmen und Begrenzungen

Kann der Vermieter die energetische Verbesserung oder Wärmeversorgung aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorgaben nicht oder nur eingeschränkt beeinflussen, kann sein Anteil unter gesetzlichen Voraussetzungen reduziert werden. Wer sich darauf beruft, muss die Umstände nachweisen. Solche Sonderfälle gehören in eine individuelle Prüfung.

Neue Regeln für bestimmte ab 29. Juli 2026 eingebaute Heizungen

Das Gebäudemodernisierungsgesetz vom 23. Juli 2026 hat das CO₂KostAufG erweitert. Für bestimmte Heizungsanlagen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes neu eingebaut werden und gasförmige oder flüssige Brennstoffe nutzen, gelten zusätzliche Vorgaben. Betroffen sind nicht pauschal alle bestehenden Heizungen.

Die neue Regelung bezieht neben den CO₂-Kosten künftig weitere Bestandteile ein: Netzentgelte für die Gasversorgung bei Abrechnungszeiträumen ab 1. Januar 2028 und Mehrkosten gesetzlich verpflichtender biogener Brennstoffanteile bei Abrechnungszeiträumen ab 1. Januar 2029. Voraussetzungen, Berechnung und Begrenzungen unterscheiden sich je nach Anlage und Brennstoff.

Vermieter einer betroffenen neuen Anlage sollten deshalb nicht allein das bisherige Stufenmodell anwenden, sondern vor der Abrechnung die dann geltende Fassung des CO₂KostAufG und die Übergangsregeln prüfen.

V

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Fazit

Für Wohngebäude bestimmt in der Regel das Zehnstufenmodell den Vermieteranteil; in überwiegend nicht zu Wohnzwecken bestimmten Gebäuden gilt grundsätzlich die hälftige Aufteilung. Prüfe deshalb zuerst die Gebäudeart und anschließend die passende Berechnung – einschließlich der neuen Sonderregeln für bestimmte nach dem 29. Juli 2026 eingebaute Heizungsanlagen.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Vermieteranteil an den CO₂-Kosten?

Bei Wohngebäuden liegt er nach dem gesetzlichen Stufenmodell grundsätzlich zwischen 0 und 95 Prozent. Entscheidend ist der CO₂-Ausstoß in Kilogramm pro Quadratmeter und Jahr.

Welche Angaben müssen in die Heizkostenabrechnung?

Auszuweisen sind insbesondere der Mieteranteil an den CO₂-Kosten, die Einstufung des Gebäudes oder der Wohnung und die Berechnungsgrundlagen.

Was passiert, wenn die CO₂-Aufteilung fehlt?

Bestimmt der Vermieter den Mieteranteil nicht oder fehlen die vorgeschriebenen Informationen, sieht das Gesetz ein Kürzungsrecht von drei Prozent des auf den Mieter entfallenden Heizkostenanteils vor.

Wie werden CO₂-Kosten in einem Nichtwohngebäude aufgeteilt?

Vermieter und Mieter tragen die CO₂-Kosten grundsätzlich jeweils zur Hälfte. Das gilt auch für vermieteten Wohnraum, wenn das Gebäude nach seiner Zweckbestimmung überwiegend kein Wohngebäude ist.

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Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind Gesetz, Rechtsprechung und der konkrete Mietvertrag.