Kabel-TV und Nebenkosten: Was Vermieter seit Juli 2024 abrechnen dürfen
Seit dem 1. Juli 2024 dürfen monatliche Entgelte für den mietvertraglich vereinbarten TV- oder Breitbandanschluss nicht mehr wie früher über die Betriebskosten auf alle Mieter verteilt werden. Bestimmte Kosten der technischen Hausanlage können jedoch weiterhin umlagefähig sein.
Das frühere Nebenkostenprivileg ist beendet
Bis Mitte 2024 konnten Vermieter laufende Kabel-Grundgebühren unter bestimmten Voraussetzungen über die Betriebskosten abrechnen. Diese Übergangsregel ist ausgelaufen. Mieter sollen ihren Anbieter und Dienst grundsätzlich selbst wählen können und nicht unabhängig von der Nutzung über die Nebenkosten zahlen.
Diese Entgelte gehören nicht mehr in die Abrechnung
- monatliche Grundgebühren eines Kabel-TV-Sammelvertrags
- Entgelte für TV-Programme oder Breitbanddienste
- nutzungsunabhängige Anschlussgebühren, die den einzelnen Telekommunikationsdienst betreffen
Ein bestehender Mehrnutzervertrag macht diese Entgelte nicht automatisch zu Betriebskosten. Soll der Vermieter weiterhin einen Dienst anbieten, sind separate Vereinbarungen und die kundenschützenden Vorgaben des Telekommunikationsrechts zu beachten.
Was weiterhin umlagefähig sein kann
Die Kosten des Betriebs einer Gemeinschaftsantennenanlage oder einer mit einem Breitbandnetz verbundenen gebäudeinternen Verteilanlage können nach der BetrKV weiterhin relevant sein. Das betrifft die technische Anlage im Gebäude, nicht den individuellen TV- oder Internetdienst.
Glasfaserbereitstellungsentgelt: Betrag und Voraussetzungen
Für eine gebäudeinterne Verteilanlage, die vollständig mittels Glasfaser mit einem öffentlichen Netz sehr hoher Kapazität verbunden ist, kann ein Glasfaserbereitstellungsentgelt als Betriebskostenposition in Betracht kommen. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Mieter seinen Anbieter über den Anschluss frei wählen kann.
Das Entgelt darf höchstens 60 € pro Jahr und insgesamt höchstens 540 € je Wohneinheit betragen. Es kann grundsätzlich für bis zu fünf Jahre erhoben werden; reicht dieser Zeitraum zur Refinanzierung nicht aus, sind höchstens neun Jahre möglich. Bei Gesamtkosten von mehr als 300 € je Wohneinheit muss der Betreiber die aufwändige Maßnahme begründen.
Berücksichtigt werden dürfen nur die nach § 72 TKG ansetzbaren tatsächlichen Kosten der passiven Gebäudeinfrastruktur und Glasfaserkabel zuzüglich einer angemessenen Verzinsung. Zuschüsse oder von Dritten übernommene Kosten sind abzuziehen. Die Infrastruktur muss grundsätzlich spätestens bis zum 31. Dezember 2027 errichtet worden sein; für bestimmte ältere Anlagen gelten Übergangsvorschriften.
Abrechnung 2024 sauber zeitlich trennen
Bei einer Abrechnung für das Kalenderjahr 2024 dürfen alte, nach der Übergangsregel noch umlagefähige Entgelte nur bis einschließlich Juni berücksichtigt werden. Ab Juli müssen nicht mehr umlagefähige Dienstentgelte herausgerechnet werden. Zeige die zeitliche Abgrenzung offen, statt lediglich den Jahresbetrag zu halbieren, wenn Rechnungsperioden oder Preise abweichen.
Verträge und Rechnungen prüfen
- Leistungszeitraum der Anbieterrechnung prüfen.
- TV-/Breitbanddienst von Hausanlagenbetrieb trennen.
- Nicht umlagefähige Grundgebühren herausrechnen.
- Mietverträge und Zusatzvereinbarungen prüfen.
- Bei eigenen Telekommunikationsangeboten TKG-Pflichten beachten.
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Seit Juli 2024 gehören die laufenden Entgelte für den individuellen Kabel-TV- oder Breitbanddienst nicht mehr in die allgemeine Betriebskostenabrechnung. Übrig bleiben nur eng begrenzte Kosten der technischen Hausanlage und – unter den gesetzlichen Voraussetzungen – das Glasfaserbereitstellungsentgelt.
Häufige Fragen
Darf Kabel-TV noch über die Nebenkosten abgerechnet werden?
Monatliche Entgelte für den TV- oder Breitbanddienst dürfen seit 1. Juli 2024 nicht mehr nach dem früheren Nebenkostenprivileg auf alle Mieter umgelegt werden.
Sind Kosten der Hausverteilanlage weiterhin umlagefähig?
Bestimmte laufende Betriebskosten einer Gemeinschaftsantennen- oder gebäudeinternen Verteilanlage können weiterhin umlagefähig sein. Sie sind vom eigentlichen Telekommunikationsdienst zu trennen.
Kann der Vermieter weiterhin einen Sammelvertrag anbieten?
Ja, aber der Dienst wird dadurch nicht automatisch zu umlagefähigen Betriebskosten. Bei einer gesonderten Bereitstellung gelten Vertrags- und Kundenschutzpflichten des Telekommunikationsrechts.
Wie hoch darf das Glasfaserbereitstellungsentgelt sein?
Höchstens 60 Euro pro Jahr und insgesamt 540 Euro je Wohneinheit. Es darf nur unter den Voraussetzungen des § 72 TKG angesetzt werden; insbesondere muss die freie Anbieterwahl über den Anschluss möglich sein.
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