Nebenkostenvorauszahlung anpassen: Zeitpunkt, Berechnung und Schreiben

Eine hohe Nachzahlung zeigt oft, dass die monatlichen Vorauszahlungen nicht mehr zu den tatsächlichen Kosten passen. Nach einer Abrechnung können Vermieter und Mieter die Vorauszahlung in Textform auf eine angemessene Höhe anpassen. Eine willkürliche Erhöhung oder ein pauschaler Sicherheitspuffer ist dagegen nicht zulässig.

Anpassung erst nach einer Abrechnung

§ 560 Abs. 4 BGB knüpft die einseitige Anpassung an eine erfolgte Betriebskostenabrechnung. Die Abrechnung bildet die belastbare Ausgangsbasis. Eine bloße Preissteigerung während des Jahres reicht für die Anpassung von Vorauszahlungen allein regelmäßig nicht aus; einvernehmlich können die Parteien natürlich jederzeit eine sinnvolle Lösung vereinbaren.

Angemessene neue Vorauszahlung berechnen

Ausgangspunkt sind die auf den Mieter entfallenden Jahreskosten der letzten Abrechnung. Teile sie durch zwölf und berücksichtige konkret absehbare Veränderungen. Bereits angekündigte Gebühren- oder Energiepreiserhöhungen dürfen in die Prognose einfließen. Ein abstrakter Sicherheitszuschlag von beispielsweise zehn Prozent ohne konkrete Grundlage ist nach der Rechtsprechung nicht zulässig.

Beispiel: Jahreskosten 2.400 € ÷ 12 = 200 € monatlich. Sind nachweisbar 120 € zusätzliche Jahreskosten zu erwarten, ergibt sich eine angemessene Vorauszahlung von 210 €.

Nachzahlung nicht doppelt einrechnen

Die Nachzahlung selbst wird nicht einfach durch zwölf geteilt und zusätzlich auf die bisherige Vorauszahlung geschlagen, wenn darin Sondereffekte stecken. Entscheidend sind die tatsächlichen Jahreskosten und die realistische Prognose. Prüfe, ob der Abrechnungszeitraum vollständig war, Leerstand oder Mieterwechsel vorlag und ob einzelne Rechnungen einmalig erhöht waren.

Erhöhung in Textform erklären

Ein Brief oder eine E-Mail genügt grundsätzlich der Textform. Nenne die zugrunde liegende Abrechnung, bisherige und neue Vorauszahlung, Berechnung und Startmonat. Die Anpassung ist keine Mieterhöhung der Grundmiete.

Formulierungsbeispiel: „Auf Grundlage der Betriebskostenabrechnung 2025 passe ich die monatliche Vorauszahlung gemäß § 560 Abs. 4 BGB ab 1. Oktober 2026 von 170 € auf 205 € an. Die Jahreskosten von 2.460 € entsprechen monatlich 205 €.“

Auch der Mieter darf eine Senkung verlangen

Das Anpassungsrecht gilt für beide Seiten. Ergibt die Abrechnung ein dauerhaftes Guthaben oder sinken die prognostizierten Kosten, kann der Mieter die Vorauszahlung angemessen herabsetzen. Als Vermieter solltest du Guthaben nicht dauerhaft als zinslosen Puffer betrachten.

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Fazit

Eine neue Vorauszahlung braucht eine belastbare Abrechnung und eine konkrete Prognose – keinen pauschalen Sicherheitspuffer. Teile die voraussichtlichen Jahreskosten nachvollziehbar auf zwölf Monate auf und nenne Berechnung, neuen Betrag und Startmonat in Textform.

Häufige Fragen

Darf ich die Vorauszahlung ohne Abrechnung erhöhen?

Eine einseitige Anpassung nach § 560 Abs. 4 BGB setzt grundsätzlich eine Abrechnung voraus. Einvernehmlich können Vermieter und Mieter auch vorher eine Änderung vereinbaren.

Wie hoch darf die neue Vorauszahlung sein?

Sie muss angemessen sein. Grundlage sind die letzten abgerechneten Jahreskosten, geteilt durch zwölf, ergänzt um konkret vorhersehbare Kostenänderungen.

Ist ein Sicherheitszuschlag von zehn Prozent erlaubt?

Ein abstrakter Zuschlag ohne konkrete Kostenprognose ist nicht zulässig. Nachweisbare oder bereits angekündigte Preisänderungen dürfen dagegen berücksichtigt werden.

VermietlyPraxiswissen für private Vermieter – verständlich und anhand aktueller Primärquellen aufbereitet. Zuletzt redaktionell aktualisiert am 19. August 2026. Stand der verlinkten Gesetzesquellen: 19. August 2026.

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Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind Gesetz, Rechtsprechung und der konkrete Mietvertrag.